certa Lege Rechtsanwälte Köln

Partnerschaft von Rechtsanwälten · Fachanwälten
Henkel · Leunig · Schenk
Unter Sachsenhausen 35 · 50667 Köln · Telefon: 0221 - 16 87 20 58

Partnerschaft von Rechtsanwälten · Fachanwälten
Henkel · Leunig · Schenk
Unter Sachsenhausen 35 · 50667 Köln
Telefon: 0221 - 16 87 20 58

  • (c) fotolia, bluebay2014
(c) fotolia, bluebay2014


CERTA LEGE gewinnt Rechtsstreit vor dem EuG - Verletzung rechtlichen Gehörs

Rechts- und Fachanwalt Falco Henkel von CERTA LEGE Rechtsanwälte konnte ein für unsere Mandantin erfreuliches Urteil des Europäischen Gerichts (EuG) in einer Markensache erstreiten.

 

Was war geschehen:

 

Die Markenanmeldung unserer Mandantin wurde durch die Inhaberin einer bekannten älteren Marke wegen angeblicher Verletzungsgefahr im Wege des Widerspruchs vor dem EUIPO  angegriffen.

 

Unsere Mandantin versuchte sodann in dem Amtsverfahren den vermeindlichen Kollisionstatbestand durch Einschränkungen des Warenverzeichnisses der angemeldeten Marke auszuräumen. Nachdem eine erste Einschränkung des Markenverzeichnisses aus Sicht der Inhaberin der älteren Marke nicht ausreichte, um eine Verwechslungsgefahr auszuräumen, folgte eine weitere Einschränkung.

 

Diese Einschränkung ging der mittlerweile im Amtsverfahren zuständigen Beschwerdekammer auch zu. Ohne unsere Mandantin vorher darauf hinzuweisen, dass sie die zweite Einschränkung für inhaltlich unzulässig erachtet, entschied die Beschwerdekammer über den Widerspruch.

 

Aufgrund der vermeintlichen Unzulässigkeit der zweiten Einschränkung beurteilte die Beschwerdekammer die Verwechslungsgefahr ausschließlich anhand der sich nach der ersten Einschränkung gegenüberstehenden Warenverzeichnisse.

 

Hiergegen legten wir Klage ein.

 

Als Klagegrund wurde im wesentlichen die Verletzung rechtlichen Gehörs gerügt. Hierzu argumentierten wir, dass die Beschwerdekammer - vor einer Entscheidung über den Widerspruch - die Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der zweiten Einschränkung hätte offen legen müssen und unserer Mandantin Gelegenheit zur Stellungnahme und Korrektur der Einschränkung hätte geben müssen.

 

Die unterlassene Anhörung hat sich sodann auch auf das Ergebnis des Widerspruchsverfahrens ausgewirkt, da unsere Mandantin ansonsten die Gelegenheit gehabt hätte, die Einschränkung zu korrigieren, wodurch völlig andere Warenverzeichnisse bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr gegenübergestellt worden wären.

 

Das EuG folgte dieser Argumentation und hob die Entscheidung der Beschwerdekammer auf.

 

EuG, Urteil vom 16.03.2017, T-473/15 - Capella / EUIPO - Abus (APUS).

16.03.2017