Was sind Marken?
Marken sind Kennzeichen, die geeignet sind, Waren und Dienstleistungen verschiedener Unternehmen unterscheidbar zu machen.
Neben dieser Herkunftsfunktion erfüllen Marken aber auch noch andere Zwecke. Üblicherweise werden hierzu die Qualitätsfunktion, die Werbefunktion, die Kommunikationsfunktion und die Investitionsfunktion genannt. Diese sind eng mit der Wertschätzung des Verkehrs für die Marke verknüpft. (Vgl. EuGH, C-487/07 – L´Oréal/Bellure; BGH, I ZR 33/10 – GROßE INSPEKTION FÜR ALLE; EuGH, C-323/09 - Interflora).
Welche Markenformen gibt es?
Da praktisch alles, was als Unterscheidungsmerkmal für Waren und Dienstleistungen verschiedener Unternehmen dienen kann, auch als Marke angemeldet werden kann, sind der Phantasie hier kaum Grenzen gesetzt.
Das MarkenG nennt z.B. Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen.
Gängige Markenformen sind:
Wortmarken: Diese bestehen aus einem reinen Schriftzug, mit einer oder mehreren Buchstabenkombinationen. Z.B.: „Mercedes“ oder „Faber-Castell“. Auch einzelne Buchstaben- oder Zahlen-(kombinationen) sind schutzfähig, wie z.B. 4711 oder WDR.
Bildmarken: Diese bestehen aus Bildern, Abbildungen oder Logos ohne textliche Zusätze. z.B.: der Mercedes Stern.
Wort-Bild-Marken: Diese bestehen aus einer Kombination von Buchstabenfolgen und einem grafischen Element, wobei das grafische Element auch die besondere Gestaltung des Schriftzuges sein kann, wie etwa bei dem berühmten Coca-Cola Schriftzug.
Weniger gängige Markenformen sind z.B.:
Dreidimensionale Marken: Diese werden in Ihrer dreidimensionalen Erscheinungsform geschützt, wie z.B. die quadratische Schokoladentafel von Ritter-Sport.
Klang- oder Hörmarken: Diese schützen ein bestimmtes Klangbild ( Tonfolge, Melodie, Jingle),
Abstrakte Farbmarken: Diese schützen alleine einen bestimmten Farbton, unabhängig von der Form seiner Verwendung, was allerdings nur in seltenen Ausnahmefällen möglich ist, da Farben grundsätzlich Gemeingut sind. Eine bekannte Farbmarke ist das "margenta/grau" der Deutschen Telekom.
Weitere denkbare Markenformen sind z.B. die „Kennfadenmarke“, die „Positionsmarke“, die „Bewegungsmarke“, die „Duftmarke“ oder die „Lichtmarke“.
Welche Vorteile bietet eine eingetragene Marke?
Wer ein Kennzeichen nutzt, kann sich zwar mitunter auch ohne gesonderte Eintragung auf einen gewissen Markenschutz oder Namensrecht berufen, z.B. bei geschäftlichen Bezeichnungen oder für im Verkehr durchgesetzte Marken. Ein solcher Schutz ist jedoch häufig inhaltlich und räumlich beschränkt. Hinzu kommen Beweisprobleme im Hinblick auf die erstmalige Aufnahme der Nutzung, deren tatsächlichem Umfang oder der Verkehrsgeltung.
Die eingetragene Marke hingegen bietet dem Inhaber den vollen Markenschutz für alle eingetragenen Waren und Dienstleistungen ab dem Anmeldetag in dem gesamten Eintragungsgebiet. Dabei muss der Inhaber der Marke diese zunächst nicht einmal tatsächlich für die benannten Waren und Dienstleistungen verwenden, da für einen Zeitraum von fünf Jahren nach der Anmeldung eine Benutzungsschonfrist gilt.
Die klare Empfehlung lautet daher: Tragen Sie das gewünschte Kennzeichen am besten noch vor der ersten Aufnahme der Verwendung als Marke ein.
Was kann als Marke nicht eingetragen werden?
Nicht eintragungsfähig sind insbesondere Zeichen, die aus praktischen Gründen einer Eintragung nicht zugänglich wären oder deren Schutz sinnlos wäre oder die Interessen der Allgemeinheit schädigen würde.
So sind z.B. Zeichen nicht eintragungsfähig, die sich nicht grafisch darstellen lassen. Diese Einschränkung ist jedoch missverständlich, da auch Zeichen, die als solche grafisch nicht wahrnehmbar sind, eintragungsfähig sind, wenn diese bei der Anmeldung mit Hilfe von Figuren, Linien oder Schriftzeichen klar und eindeutig bestimmbar gemacht werden. (Vgl. EuGH, C-273/00 – „Sieckmann Kriterien“).
Auch Zeichen, die ausschließlich aus einer Form bestehen, die durch die Art der Ware selbst bedingt ist, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist oder die der Ware einen wesentlichen Wert verleiht, können nicht als Marken eingetragen werden.
Weiter von der Eintragung ausgeschlossen sind Marken,
- denen für die Waren oder Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt (sog. konkrete Unterscheidungskraft),
- die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können (sog. Freihaltebedürfnis),
- die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten zur Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen üblich geworden sind (sog. übliche Bezeichnung),
- die geeignet sind, das Publikum insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geographische Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu täuschen,
- die gegen die öffentliche Ordnung oder die gegen die guten Sitten verstoßen,
- die Staatswappen, Staatsflaggen oder andere staatliche Hoheitszeichen oder Wappen eines inländischen Ortes oder eines inländischen Gemeinde- oder weiteren Kommunalverbandes enthalten,
- die amtliche Prüf- oder Gewährzeichen enthalten,
- die Wappen, Flaggen oder andere Kennzeichen, Siegel oder Bezeichnungen internationaler zwischenstaatlicher Organisationen enthalten,
- deren Benutzung ersichtlich nach sonstigen Vorschriften im öffentlichen Interesse untersagt werden kann, oder
- die bösgläubig angemeldet worden sind.
Wozu brauche ich eine Markenrecherche?
Die Markenämter tragen Ihr Zeichen als Marke ein, wenn dieses abstrakt markenfähig ist und keine absoluten Schutzhindernisse, wie z.B. ein Freihaltebedürfnis vorliegt. Die Markenämter prüfen aber nicht das Vorliegen sog. relativer Eintragungshindernisse, also das Vorliegen älterer Markenanmeldungen oder Markeneintragungen, die mit Ihrem Zeichen kollidieren. Lediglich das EUIPO übersendet Ihnen anlässlich der Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke einen rudimentären Recherchebericht. Dieser kommt aber zu spät, um eine Kollision zu verhindern.
Kommt es aber zu einer solchen Kollision, so hat der Inhaber des älteren Zeichens die Möglichkeit, Widerspruch gegen Ihre Markenanmeldung einzulegen oder (auch noch nach Ablauf der Widerspruchsfrist) Löschungsklage zu erheben.
Zudem droht eine Abmahnung wegen Markenverletzung, da in der Regel bereits mit der Markenanmeldung (auch ohne tatsächliche Nutzung der Marke) eine Erstbegehungsgefahr entsteht, die einen Unterlassungsanspruch bei dem Inhaber des älteren Zeichens auslöst. (Vgl. BGH, I ZR 71/12 – REAL-Chips).
Zu einer Kollision der Zeichen kommt es aber nicht erst, wenn Ihr Zeichen mit einem älteren Zeichen identisch ist und für identische Waren und Dienstleistungen eingetragen werden soll. Grundsätzlich genügt einen Verwechslungsgefahr, was bedeutet, dass auch ähnliche Zeichen, für ähnliche Waren und Dienstleistungen mit Ihrem Zeichen kollidieren können.
Schlimmstenfalls bedeutet dies, dass Sie mit Ihrer Marke bereits seit geraumer Zeit am Markt tätig sind, erhebliche Investitionen in die Bekanntheit der Marke gesteckt haben und plötzlich ein Inhaber eines älteren Rechts auftaucht und nicht nur Ihre Marke zu Fall bringt, sondern auch noch Schadensersatz für deren bisherige Verwendung fordern kann.
Sie sollten daher vor einer Markenanmeldung, jedenfalls aber vor der erstmaligen Benutzungsaufnahme nicht nur eine Identitätsrecherche durchführen, sondern eine umfassende Ähnlichkeitsrecherche, um Kollisionen weitestgehend auszuschließen.
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Sichert mich eine Markenrecherche zu 100 % ab?
Nein. Auch eine noch so sorgfältig durchgeführte Markenrecherche bietet keine 100%ige Sicherheit, dass Ihre Marke zum Anmeldezeitpunkt nicht mit einer verwechslungsfähigen Marke kollidiert.
Dies hat verschiedene Gründe. So kann zum einen nicht ausgeschlossen werden, dass zwischen Durchführung der Markenrecherche und der Anmeldung Ihrer Marke nicht ein Dritter ein kollidierendes Zeichen anmeldet. Deshalb sollte zwischen der Markenrecherche und der Anmeldung Ihrer Marke möglist wenig Zeit vergehen.
Ein weiterer Grund ist, dass nicht jede bereits angemeldete Marke sofort in den Markenregistern verzeichnet und somit recherchierbar ist. Zum Zeitpunkt der Markenrecherche können also bereits ältere Markenanmeldungen kollidierender Zeichen vorhanden sein, die aber bei der Recherche nicht auftauchen, selbst, wenn genau nach dieser Zeichenfolge gesucht wurde.
Schließlich gibt es für die Frage, ob zwei Zeichen verwechslungsfähig sind, keine festen Grenzen. Eine sorgfältige Markenrecherche umfasst daher auch entferntere Zeichen, die auf den ersten Blick noch keine Verwechslungsgefahr in sich bergen. Nur so kann eine ausreichende Risikobewertung vorgenommen werden. Aber auch dann wird man nie alle denkbaren Kombinationen erfassen, die möglicherweise einestages von einem Gericht als verwechslungsfähig eingestuft werden.
Abschließend zeigt aber die Erfahrung, dass eine sorgfältige Markenrecherche vor einer Markenanmeldung das Risiko von Markenkollisionen drastisch reduziert. Eventuell verbleibende Fälle spielen sich dann meistens nur noch in einem entferten Ähnlichkeitsbereich ab, so dass es entweder gar nicht zu Streitigkeiten kommt, Angriffe abgewhert werden können oder mit Abgrenzungsvereinbarungen abgeholfen werden kann.
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Muss ich meine Marke überwachen?
Nein, eine solche Pflicht besteht nicht. Es ist aber absolut sinnvoll, regelmäßig zu überwachen, ob Dritte zu Ihrer Marke identische oder verwechslungsfähige Zeichen anmelden oder nutzen.
Da ist zum einen das naheliegende Argument: Sie haben die Marke angemeldet, um diese exklusiv für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen nutzen zu können. Die Anmeldung hindert Dritte jedoch nicht, identische oder ähnliche Zeichen zu nutzen oder anzumelden. Auch die Markenämter prüfen solche Kollisionen nicht von Amts wegen. Sie müssen also selbst tätig werden, um Ihre Rechte zu schützen. Der erste Schritt hierzu ist die Markenüberwachung. Durch diese können Sie reagieren, bevor ein Konkurrent Ihre Marke nachhaltig missbraucht. Oder wollen Sie warten, bis der Markenmissbrauch Sie bereits so schädigt, dass Sie es auch ohne vorsorgliche Recherche merken?
Es gibt aber auch einige rechtliche Gründe, warum Sie das Aufkommen identischer oder ähnlicher Marken im Markt verhindern sollten: So gilt z.B., dass die sog. Kennzeichenkraft eines Zeichens um so geringer ist, je mehr ähnliche Marken auf dem Markt sind. Durch eine solche Verwässerung Ihrer Marke fällt es dann Konkurrenten zunehmend leichter, ähnliche Marken anzumelden, da sich die angesprochenen Verkehrskreise an das Nebeneinander ähnlicher Marken gewöhnt haben. Der Wert Ihrer Marke sinkt somit spürbar.
Zudem kann eine frühzeitige Entdeckung von kollidierenden Markenanmeldungen Geld sparen. So bietet die Einlegung eines Widerspruchs eine vergleichsweise günstige, aber eben zeitlich beschränkte Möglichkeit, hiergegen vorzugehen. Eine später noch mögliche Löschungsklage ist wesentlich teurer.
Schlimmstenfalls kann sogar eine Verwirkung von Ansprüchen des Markeninhabers drohen. Dies ist zwar selbst bei grob fahrlässiger Unkenntnis noch nicht der Fall, wohl aber, wenn man sich einer Kenntnis bewusst verschließt. Wer also nicht riskieren will, dass der Gegner in einem späteren Verletzungsfall vorträgt, die parallele Nutzung seiner verletzenden Marke wäre derart offensichtlich gewesen, dass Sie sich praktisch der Kenntnis verschlossen haben, sollte solche Fälle mit einer Markenrecherche vermeiden.
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Welche Rechte bietet mir die Marke?
Der Inhaber einer Marke hat das ausschließliche Recht, das Zeichen für die eingetragenen Waren und Dienstleistungen zu verwenden.
Dritten ist es daher insbesondere untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke, im geschäftlichen Verkehr identische oder verwechslungsfähige Zeichen für gleiche oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen zu benutzen.
In einem solchen Fall ist es Dritten verboten,
- das Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen;
- unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen;
- unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen;
- unter dem Zeichen Waren einzuführen oder auszuführen;
- das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen;
- das Zeichen auf Aufmachungen oder Verpackungen oder auf Kennzeichnungsmitteln wie Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder dergleichen anzubringen,
- solche Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder
- solche Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel einzuführen oder auszuführen, wenn die Gefahr besteht, daß die Aufmachungen oder Verpackungen zur Aufmachung oder Verpackung oder die Kennzeichnungsmittel zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, hinsichtlich deren Dritten die Benutzung des Zeichens untersagt wäre.
Gegen Verletzer können Sie ggfs. im Wege eines Amtsverfahrens vorgehen (z.B. bei einer kollidierenden Markenanmeldung im Wege des Widerspruchs). Außergerichtlich steht Ihnen zudem der Weg über eine Abmahnung offen. Gerichtlich können Sie zumeist durch eine einstweilige Verfügung oder im Klageverfahren vorgehen. Neben Unterlassungsansprüchen stehen Ihnen im Fall der Markenrechtsverletzung regelmäßig auch Auskunftsansprüche und Ansprüche auf Schadensersatz und Übernahme der Rechtsverfolgungskosten zu.
Gerne übernehmen wir für Sie die Markenverteidigung und gehen konsequent und mit großer Erfahrung gegen Rechtsverletzer vor. Kontaktieren Sie uns.