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  • (c) fotolia, bluebay2014
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Abmahnung wegen Einbindung von Googlemaps auf einer eigenen Webseite

Nach der "Abmahnwelle" hinsichtlich unberechtigter Einbindung von Stadtplänen in den eigenen Internetauftritt, waren viele Internetnutzer froh, als Google eine einfache, kostenlose und scheinbar abmahnsichere Nutzung von Googlemaps anbot.

Unter der Überschrift "Google Maps Ihrer Website hinzufügen:" informiert Google dahingehend, dass Googlemaps grundsätzlich auf verschiedene Weisen genutzt werden dürfen.

Die Nutzung für Puplic Websites (Google Maps API) wird kostenlos zur Verfügung gestellt, die Karten können mittels JavaScript über die Schnittstelle zur Anwendungsprogrammierung (API) in die eigene Webseite eingebunden werden.

Die zweite kostenpflichtige Nutzungsmöglichkeit ist für Private Websites and Internal Apps (Google Maps Enterprise) und gilt nur für Webseiten und Anwendungen, die nur einem begrenzten Nutzerkreis zugänglich sind.

Eine Dritte Möglichkeit besteht darin, bei Googlemaps einen bestimmten Kartenausschnitt anzuwählen und dann über den Link „URL zu dieser Seite“ die Karten mittels Inlineframe (Iframe) in die eigene Webseite einzubinden.

Die so in die eigene Webseite eingebundenen Karten enthielten auch die Satellitenbilder und Luftaufnahmen, deren Nutzung Google von Dritten mittels Lizenzen gestattet worden waren.

Bis vor kurzem antwortete Google in den FAQ auf die Frage, ob man die Bilder in der eigenen Webseite einbinden dürfe, dass eine solche Nutzung problemlos möglich sei, solange die Angaben zur Bezugsquelle aufgenommen würden und der Zugang zu der Webseite kostenlos sei. Eine Einschränkung, dass dies nur für nicht gewerblich genutzte Webseiten gelten sollte wurde nicht gemacht. Lediglich in den bis vor kurzem gültigen Nutzungsbedingungen wurde eine Einschränkung dahingehend gemacht, dass bei der Nutzung von Googlemaps die Urheberrechte der Lizenzgeber zu berücksichtigen seien.

Völlig überraschend kam es nun zu ersten Abmahnungen, wegen Urheberrechtsverletzung, bei der Nutzung von Googlemaps. Hintergrund der Abmahnung sind wohl Unstimmigkeiten zwischen Google und seinen Lizenzgebern für die Satelliten- und Luftbilder. Anscheinend war es Google nur gestattet, Unterlizenzen für die Nutzung auf rein privaten Webseiten zu vergeben. Die Nutzung der Bilder auf kommerziellen Webseiten konnte dagegen nur durch die Lizenzgeber selbst gestattet werden und nicht durch Google.

Das sich die Nutzer durch die schwammigen Formulierungen in den Nutzungsbedingungen und FAQ von Google in die Irre führen ließen, nutzt den von den Abmahnungen Betroffenen leider nicht. Insoweit herrscht ein strenger Verschuldensmaßstab, die Betroffenen hätten sich – auch wenn es noch so praxisfern ist – vor der Nutzung von Googlemaps bei Google über die Lizenzrechte informieren müssen. Zudem steht dem Urheber auch ein verschuldensunabhängiger Schadensersatzanspruch aus dem Bereicherungsrecht gegen den Nutzer seiner Aufnahmen zu.

Auch der Umstand, dass Google offenbar in diesen Minuten auf den Sachverhalt reagiert (die Nutzungsbedingungen, FAQ und Produktbeschreibungen ändern sich in dem Moment, in dem der Verfasser diese Zeilen auf das virtuelle Papier bringt), wird wohl nur zukünftige Verwirrungen verhindern. Ob die neuen Bedingungen klarer formuliert sein werden, bleibt abzuwarten.

Grundsätzlich steht den Urhebern nun ein Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch gegen die Verwender von Googlemaps zu, zumindest soweit Satellitenbilder und Luftaufnahmen betroffen sind, für die Google kein Recht zur Unterlizenzierung für eine Nutzung auf gewerblichen Webseiten hatte.

Erste Beschlüsse aus einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem Landgericht Hamburg liegen bereits vor.

Letztlich ist die Zulässigkeit der Abmahnung aber eine Frage des Einzelfalls, insbesondere sind die tatsächlichen Urheberrechte detailliert darzulegen.

Daneben könnten Schadensersatzansprüche gegen Google bestehen, wenn Google in schuldhafter Art und Weise den Verwender von Googlemaps nicht ordnungsgemäß über die Zulässigkeit der Nutzung informiert hat.

Um der Gefahr einer Abmahnung zu begegnen, sollten bis zur abschließenden Klärung des Sachverhaltes Googlemaps weder über die API, noch mittels Iframe in eigene kommerziell betriebene Webseiten eingebunden werden. Sie können die Karten gefahrlos über einen normalen Link zugänglich machen.

Update:

Zwischenzeitlich scheint Google eine Einigung mit den Rechteinhabern erzielt zu haben. Die Abmahngefahr dürfte daher gebannt sein. Es sind keine weiteren Verfahren bekannt geworden.

04.03.2008